Rz. 9

Im Falle einer vorzeitigen Erledigung des Auftrags vor Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bzw. der Stellungnahme für den Antragsgegner reduziert sich die Gebühr auf höchstens 0,5 (VV 3337). Ist die Verfahrensgebühr des zugrunde liegenden Verfahrens niedriger als 0,5, verbleibt es bei einer vorzeitigen Erledigung des Auftrags bei der niedrigeren Gebühr.[4]

 

Beispiel: Prozesskostenhilfeantrag für Vollstreckungsverfahren, vorzeitige Erledigung

Der Anwalt wird beauftragt, für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme Prozesskostenhilfe zu beantragen (Wert: 4.000 EUR). Der Prozesskostenhilfeantrag erledigt sich vor dessen Einreichung.

Es entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr und nicht eine 0,5-Verfahrensgebühr.

 
1.

0,3-Verfahrensgebühr, VV 3335 i.V.m. VV 3309

(Wert: 4.000 EUR)
  83,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   16,68 EUR
  Zwischensumme 100,08 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   19,02 EUR
Gesamt   119,10 EUR

Die Reduzierung betrifft allerdings nicht die 0,3-Erhöhung bei einer Vertretung mehrerer Auftraggeber. Diese bleibt bestehen, obwohl es sich bei der Erhöhung gem. VV 1008 nicht um einen eigenen Gebührentatbestand handelt, sondern um eine erhöhte Gesamtgebühr.

 

Beispiel: Prozesskostenhilfeantrag für Klageverfahren, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt wird von Eheleuten beauftragt, wegen einer Forderung von 5.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bevor der Antrag eingereicht wird, hat sich die Angelegenheit erledigt.

Es entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3335, VV 3337.

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3335 i.V.m. VV 3337

(Wert: 5.000 EUR)
  167,00 EUR
2.

0,3 Erhöhung, VV 1008

(Wert: 5.000 EUR)
  100,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 287,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   54,57 EUR
Gesamt   341,77 EUR

Hier wird nicht in etwa eine Reduzierung auf insgesamt 0,5 der Verfahrensgebühr vorgenommen.

[4] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 280.

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