Rz. 14

Die Entstehung der Terminsgebühr im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren richtet sich nach VV Vorb. 3 Abs. 3. Sie fällt daher sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen sowie für die auf die Vermeidung oder Erledigung des Prozesskostenhilfeverfahrens gerichteten Besprechungen an.

Zur Entstehung dieser Terminsgebühr ist es nicht erforderlich, dass es sich bei dem Prozesskostenhilfeverfahren um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt. Aus VV Vorb. 3 Abs. 3 ergibt sich dieses Erfordernis für die Besprechungs-Terminsgebühr nicht.[6] Es ist unerheblich, ob sich die Besprechung auf ein Verfahren bezieht, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

[6] BT-Drucks 17/11471, S. 430.

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