Rz. 16

Diese Variante ist dann gegeben, wenn das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat und der Rechtsanwalt des Antragstellers sich außergerichtlich mit der Gegenseite in Verbindung setzt und persönliche bzw. telefonische Besprechungen vornimmt. Aber auch, wenn der Rechtsanwalt sich nach Auftragserteilung mit dem Gegner persönlich oder telefonisch in Verbindung setzt, um die Sachlage zu besprechen, löst dies die Terminsgebühr aus. Regelmäßig erfolgen in der Praxis solche Besprechungen im Zusammenhang mit der Erledigung des Hauptsacheverfahrens. Dann wird der Rechtsanwalt zugleich auch für das Hauptsacheverfahren beauftragt worden sein. In diesem Fall entsteht dann keine gesonderte Verfahrensgebühr nach VV 3327 (vgl. § 16 Nr. 8) und damit auch keine gesonderte Terminsgebühr nach VV 3331. Diese Tätigkeit wird regelmäßig gemäß VV 3104 mitabgegolten.

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