Rz. 15

Die Terminsgebühr kann auch im Verfahren nach § 495a ZPO (Verfahren nach billigem Ermessen) entstehen. Denn aufgrund der VV Vorb. 3.3.6 ist Teil 3 Abschnitt 1, somit auch VV 3104, anzuwenden. Diese Vorschrift regelt ebenfalls das Entstehen der Terminsgebühr, allerdings i.H.v. 1,2. Jedoch gilt hinsichtlich der Höhe VV 3332 als lex specialis, so dass die Gebühr auch im Verfahren nach § 495a ZPO lediglich i.H.v. 0,5 entsteht. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 495a ZPO ist lediglich, dass der Streitwert 600 EUR nicht überschreitet. Das Gesetz sieht keine Beschränkung auf vermögensrechtliche Klagen, Anträge oder auf das Erkenntnisverfahren vor.[5] Zudem ist für solche Verfahren wie auch für das Aufgebotsverfahren das Amtsgericht zuständig (§ 23a Abs. 2 Nr. 7 GVG).

[5] Zöller/Geimer, § 495a Rn 4 m.w.N.

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