Rz. 6

Die schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO) gliedert sich in das seerechtliche sowie das binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren. Es beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss (vgl. § 7 bzw. § 40 SVertO) und endet mit der Einstellung des Verfahrens (vgl. § 17 SVertO: wegen nicht rechtzeitiger Einzahlung der erhöhten Haftungssumme, Nichtleistung der Sicherheit bzw. Rücknahme des Eröffnungsantrags) sowie der Aufhebung des Verfahrens bzw. der Nachtragsverteilung (vgl. § 29 bzw. § 34 Abs. 2 SVertO).

 

Rz. 7

Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Insolvenzverfahren verwiesen, die entsprechend gelten.

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