Rz. 511

Andererseits darf sich der Vertrag nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht auf einer Parteiseite beschränken, weil ansonsten schon durch die bloße Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder den Verzicht auf dessen Weiterverfolgung die Einigungsgebühr ausgelöst würde.[518] Eine Einigungsgebühr fällt daher selbst bei Ratenzahlungsvereinbarungen über unstreitige Forderungen an, weil der Schuldner, der lediglich eine Ratenzahlung anstrebt, dem Gläubiger mit einem gerichtlichen Vergleich ohne Verzug einen sicheren Vollstreckungstitel verschafft, statt den Erlass eines rechtskräftigen Urteils durch Ausschöpfung prozessualer Mittel wenigstens zeitweise zu verzögern.[519]

[518] Vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 204 zu VV 1000.

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