Rz. 509

Aber auch bei einem rechtskräftigen Urteil kann es Ungewissheit geben, z.B. hinsichtlich der Auslegung oder darüber, ob der Beklagte hinsichtlich der Erfüllung des titulierten Anspruchs ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig ist bzw. eine Zwangsvollstreckung von daher genügend sicher erscheint.[512] Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.[513] VV 1000 nimmt anders als früher § 23 BRAGO nicht auf § 779 BGB und damit auch nicht auf dessen Abs. 2 Bezug, wonach es der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis gleichsteht. Damit sollte der im Rahmen der BRAGO heftig geführte Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch ein gegenseitiges Nachgeben darstellt und welche nicht.[514] Die Änderung sollte den Anwendungsbereich der VV 1000 gegenüber § 23 BRAGO erweitern, nicht aber ihn verringern.[515]

 

Rz. 510

Die Einigungsgebühr soll daher jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Vergleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erweitern.[516] Grund für die zusätzliche Gebühr ist die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts sowie die Minderung der Belastung der Gerichte. Die Einigungsgebühr setzt andererseits nicht voraus, dass durch die Einigung tatsächlich auch eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt.[517]

[512] OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 80; OLG Stuttgart JurBüro 1994, 739; zweifelnd Kessel, DGVZ 1994, 179.
[513] BGH 17.9.2008 – IV ZB 11/08; BGH 17.9.2008 – IV ZB 14/08, FamRZ 2009, 43; so auch schon BGH 1.3.2005 – VIII ZB 54/04, AGS 2005, 140 = Rpfleger 2005, 330 zur BRAGO; LG Duisburg AGS 2013, 577 = RVGreport 2013, 431; Mock, AGS 2006, 217; Seip, DGVZ 2006, 105, 107; anders Hansens, RVGreport 2004, 115.
[515] Begründung des Gesetzgebers, BT-Drucks 15/1971, S. 204 und 215 rechte Spalte; BGH 17.9.2008 – IV ZB 14/08, FamRZ 2009, 43.
[516] BGH 17.9.2008 – IV ZB 14/08, FamRZ 2009, 43.
[517] BGH 17.9.2008 – IV ZB 11/08.

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