Rz. 568
Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob und welche Kosten der Zwangsvollstreckung der Schuldner dem Gläubiger[602] zu ersetzen hat, ist die Vorschrift des § 788 ZPO. Danach trifft den Schuldner eine Erstattungspflicht nur hinsichtlich solcher Kosten, die notwendig waren. Zur Frage der Notwendigkeit verweist § 788 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. ZPO auf die Regelung des § 91 ZPO. Die Vollstreckungskosten müssen deshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Notwendigkeit besteht nicht für Kosten unzulässiger, schikanöser, überflüssiger oder erkennbar aussichtsloser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.[603]
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