Rz. 568

Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob und welche Kosten der Zwangsvollstreckung der Schuldner dem Gläubiger[602] zu ersetzen hat, ist die Vorschrift des § 788 ZPO. Danach trifft den Schuldner eine Erstattungspflicht nur hinsichtlich solcher Kosten, die notwendig waren. Zur Frage der Notwendigkeit verweist § 788 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. ZPO auf die Regelung des § 91 ZPO. Die Vollstreckungskosten müssen deshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Notwendigkeit besteht nicht für Kosten unzulässiger, schikanöser, überflüssiger oder erkennbar aussichtsloser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.[603]

[602] Bei den vom Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aufgewendeten Kosten handelt es sich nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO, sondern um Kosten des Erkenntnisverfahrens, die im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Prozessgericht angesetzt werden können, BGH 17.1.2006 – VI ZB 46/05, AGS 2006, 456 = Rpfleger 2006, 268; Entsprechendes gilt für Kosten, die eine Zwangsvollstreckung erst ermöglichen sollen (Avalbürgschaft bei gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbarem Urteil), wenn keine Zwangsvollstreckung stattgefunden hat, BGH 3.12.2007 – II ZB 8/07, JurBüro 2008, 214; OLG Düsseldorf AGS 2010, 560.

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