Rz. 45

In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Mahnverfahrens sowie ggf. die nach Abgabe an das Prozessgericht dort u.U. weiter entstandenen Prozesskosten nach § 699 Abs. 3 ZPO aufzunehmen. Die Aufnahme der Kosten ist eine vereinfachte Kostenfestsetzung, die anfechtbar ist.[40] Wird der Vollstreckungsbescheid nicht im vollen Umfang aufrechterhalten, steht einer erneuten Berücksichtigung der Gebühr nach VV 3308 im endgültigen Kostenfestsetzungsverfahren nichts entgegen.[41] Eine gesonderte Festsetzung der Kosten für das Mahnverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist neben der Festsetzung im Vollstreckungsbescheid zulässig.[42] Zur Vermeidung von Schwierigkeiten ist es gleichwohl ratsam, die gesamten Kosten des Mahnverfahrens sowie – bei einer Zurücknahme des Widerspruchs im streitigen Verfahren – die dort ggf. zusätzlich entstandenen Prozesskosten sogleich in den Vollstreckungsbescheid mit aufzunehmen.

[40] LG Mönchengladbach JurBüro 1990, 1166.
[41] OLG Hamburg JurBüro 1975, 773.
[42] LG Würzburg JurBüro 1985, 1253; a.A. LG Berlin JurBüro 1987, 1827.

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