Rz. 8

Die Terminsgebühr nach VV 3202 entsteht zunächst einmal unter sämtlichen Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, also bei

Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, ausgenommen Termine nur zur Verkündung einer Entscheidung (S. 1),
Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (S. 3 Nr. 1) oder
Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber (S. 3 Nr. 2).
 

Rz. 9

Die Terminsgebühr nach VV 3202 für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin "begonnen" hat.[3]

 

Rz. 10

Führen die Anwälte Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts zur Erledigung des Berufungsverfahrens, so entsteht die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3, S. 3 Nr. 2 immer. Die frühere zum Teil gegenteilige Auffassung des BGH,[4] die irrig davon ausging, dass auch eine Terminsgebühr durch eine Besprechung der Anwälte nur in einem Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung anfallen könne, ist nach der Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 nicht mehr vertretbar. Auf diese frühere Rechtsprechung, die ohnehin verfehlt war, kann nicht mehr zurückgegriffen werden.

 

Rz. 11

Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 auch dann, wenn der Richter vor einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO jeweils telefonisch mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits verhandelt.[5]

[3] BGH 12.10.2010 – VIII ZB 16/10, AGS 2010, 527 = RVGreport 2011, 63 = NJW 2011, 388.
[4] BGH 15.3.2007 – V ZB 170/06, AGS 2007, 397 = RVGreport 2007, 271 = NJW 2007, 2644.
[5] OLG Düsseldorf AGS 2011, 322 = JurBüro 2011, 304.

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