Rz. 17

Neu aufgenommen wurde der Fall der Erledigung der Rechtssache i.S.d. VV 1002 und damit eine Lücke geschlossen. Die Erledigungsgebühr entsteht dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (wegen der Einzelheiten zu VV 1002 wird auf die dortige Kommentierung verwiesen). Mit dieser Formulierung ist klargestellt, dass immer, wenn dem Anwalt in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung eine Erledigungsgebühr zusteht, auch eine "fiktive" Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 1 anfällt.

 

Rz. 18

Bei Erlass eines Abhilfebescheides mit anschließender Erledigungserklärung oder bei angenommenem Teilanerkenntnis und anschließender Klagerücknahme bzw. Erledigungserklärung wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass die Tatbestandsvoraussetzung des angenommenen Anerkenntnisses nicht erfüllt ist und daher eine Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 3 nicht entsteht. In diesen Fällen ist künftig zu prüfen, ob eine Mitwirkung i.S.d. VV 1002 gegeben ist, da dann die Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 1 entsteht. Insbesondere in den Fällen einer Teilabhilfe bzw. eines Teilanerkenntnisses durch die Behörde und anschließender verfahrensbeendender Erklärung dürfte eine entsprechende Mitwirkung regelmäßig zu bejahen sein.

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