Rz. 25

Weiter ist der Fall zu untersuchen, dass zunächst ein Vollstreckungsbescheid ergeht, der gemäß § 700 Abs. 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleichsteht und der Beklagte dann nach Einspruch zum Verhandlungstermin wiederum nicht erscheint, so dass ein zweites Versäumnisurteil erlassen wird. Für den Vollstreckungsbescheid kann der Anwalt bei Durchführung einer Besprechung mit dem Gegner – wenn dies auch in der Praxis selten sein dürfte – eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 erhalten, da diese Vorschrift auch im Vollstreckungsbescheidsverfahren Anwendung findet (vgl. Vorb. 3.3.2). Im Regelfall entsteht jedoch in diesem Verfahrensstadium keine Terminsgebühr. Für die Teilnahme am Säumnistermin erhält der Anwalt eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105,[30] da der Rechtsstreit nach dem Vollstreckungsbescheidsverfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit ist. Es erfolgt jedoch kein Erstarken auf eine 1,2-Terminsgebühr, weil der Anwalt insgesamt nur einen Termin wahrgenommen hat.[31]

 

Beispiel:[32] Im Mahnverfahren ergeht ein Vollstreckungsbescheid über 10.000 EUR. Hiergegen legt der Beklagte Einspruch ein. Im daraufhin anberaumten Termin bleibt er säumig, so dass sein Einspruch durch zweites Versäumnisurteil verworfen wird.

I. Mahnverfahren

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305   614,00 EUR
2. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307   307,00 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 941,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   178,79 EUR
Gesamt   1.119,79 EUR

II. Rechtsstreit

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   798,20 EUR
2. Anrechnung von 1,0 nach Anm. zu VV 3305   – 614,00 EUR
3. 0,5-Terminsgebühr, VV 3105   307,00 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 511,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   97,13 EUR
Gesamt   608,33 EUR
[30] OLG Köln 21.2.2007 – 17 W 26/07, AGS 2007, 296 m. Anm. N. Schneider; AG Kaiserslautern JurBüro 2005, 475; OLG Nürnberg 30.6.2008 – 13 W 1113/08, AGS 2008, 486 = RVGreport 2008, 305.
[32] Nach N. Schneider, AGS 2008, 487.

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