Rz. 89

Anzurechnen ist nach Anm. Abs. 4 die in einem vorausgegangenen Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits. Da im Mahnverfahren eine Terminsgebühr (nur) unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3. Nr. 2 entstehen kann, beschränkt sich der Anwendungsbereich der Anrechnung folglich auch nur auf diese Gebühr. Sie ist anzurechnen, wenn es zu einem "nachfolgenden" Rechtsstreit kommt.

 

Rz. 90

Mit nachfolgendem Rechtsstreit i.S.d. Anm. Abs. 4 dürfte nur das streitige Verfahren nach § 696 Abs. 1 S. 2, 700 Abs. 3 ZPO bzw. nach § 255 FamFG gemeint sein, also das Verfahren, das sich nach Widerspruch oder Einspruch an das Mahnverfahren anschließt, bzw. das gerichtliche Verfahren, das sich im Falle von Einwendungen nach § 252 FamFG anschließt. Nicht gemeint sind andere nachfolgende Verfahren. So findet z.B. keine Anrechnung statt, wenn im Mahnverfahren ein Vollstreckungsbescheid ergeht und später eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht wird oder wenn nach Festsetzung des Unterhalts gemäß § 240 FamFG eine Abänderungsklage erhoben wird.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500 EUR. Nach Erlass des Mahnbescheids verhandeln die Anwälte, jedoch ohne zu einer Einigung zu gelangen. Der Antragsgegner legt daraufhin Widerspruch ein. Nach Abgabe an das zuständige LG wird mündlich verhandelt.

Zwar ist die Terminsgebühr im Mahnverfahren entstanden (Vorb. 3.3.2 i.V.m. VV 3104); sie ist jedoch in vollem Umfang auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits (VV 3104) anzurechnen (Anm. Abs. 4 zu VV 3104).

I. Mahnverfahren

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 7.500 EUR)
  502,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.2, 3104

(Wert: 7.500 EUR)
  602,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.124,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   213,64 EUR
Gesamt   1.338,04 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 7.500 EUR)
  652,60 EUR
2.

anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305,

1,0 aus 7.500 EUR
  – 502,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 7.500 EUR)
  602,40 EUR
4.

anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104,

1,2 aus 7.500 EUR
  – 602,40 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 170,60 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   32,41 EUR
Gesamt   203,01 EUR
 

Rz. 91

Hat das streitige Verfahren einen geringeren Wert als das Mahnverfahren, ist die Terminsgebühr ebenfalls anzurechnen, allerdings nur aus dem geringeren Wert. Eine ausdrückliche Regelung hierzu fehlt. Insoweit dürfte VV Vorb. 3 Abs. 4 analog heranzuziehen sein. Anzurechnen ist die Terminsgebühr nach dem Gegenstand, der dem Mahnverfahren und dem streitigen Verfahren gemeinsam ist.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500 EUR. Der Antragsgegner legt nach erfolglosen Einigungsgesprächen Widerspruch ein. Das streitige Verfahren wird nur wegen einer Forderung von 5.000 EUR durchgeführt.

I. Mahnverfahren

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 7.500 EUR)
  502,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.2, 3104

(Wert: 7.500 EUR)
  602,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.124,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   213,64 EUR
Gesamt   1.338,04 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 5.000 EUR)
  434,20 EUR
2.

anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305,

1,0 aus 5.000 EUR
  – 334,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 5.000 EUR)
  400,80 EUR
4.

anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104,

1,2 aus 5.000 EUR
  – 400,80 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 120,20 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   22,84 EUR
Gesamt   143,04 EUR
 

Rz. 92

Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen höheren Wert, werden Verfahrens- und Terminsgebühr nur insoweit angerechnet, als sie tatsächlich angefallen sind, also wiederum nur, soweit sich die Gegenstände des Mahnverfahrens mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500 EUR. Der Antragsgegner legt nach erfolglosen Einigungsverhandlungen fristgerecht Widerspruch ein. Im streitigen Verfahren wird die Klage um 2.500 EUR erweitert.

Angerechnet werden Mahnverfahrens- und Terminsgebühr nur nach 7.500 EUR.

I. Mahnverfahren

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 7.500 EUR)
  502,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.2, 3104

(Wert: 7.500 EUR)
  602,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.124,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   213,64 EUR
Gesamt   1.338,04 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000 EUR)
  798,20 EUR
2.

anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305,

1,0 aus 7.500 EUR
  – 502,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 10.000 EUR)
  736,80 EUR
4.

anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104,

1,2 aus 7.500 EUR
  – 602,40 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 450,60 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   85,61 EUR
Gesamt   536,21 EUR

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