Rz. 86

Durch die Regelung in Anm. Abs. 3 ist klargestellt, dass eine Terminsgebühr nicht hinsichtlich solcher Ansprüche anfällt, die

zum einen nicht rechtshängig sind und bezüglich derer
zum anderen nur beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten zu Protokoll zu nehmen.
 

Beispiel 1: Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklären die Anwälte nach Aufruf der Sache, dass sie eine Einigung der Parteien zu Protokoll geben wollen. Diese Einigung bezieht sich auf die im Rechtsstreit anhängigen 20.000 EUR und auf weitere 10.000 EUR, die nicht rechtshängig sind.

In diesem Fall fällt die 1,2-Terminsgebühr nur aus einem Wert von 20.000 EUR, nicht aus einem Wert von 30.000 EUR an.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um das Anfallen einer Terminsgebühr zu verhindern. Sind also die Ansprüche beispielsweise anderweitig rechtshängig, fällt eine Terminsgebühr auch an, soweit nur eine Einigung zu Protokoll genommen werden soll.

 

Beispiel 2: In einem Rechtsstreit über 10.000 EUR haben sich die Parteien ohne Mitwirkung ihrer Anwälte über die Klageforderung geeinigt und beauftragen die Anwälte, diese Einigung vor Gericht protokollieren zu lassen. Das Gericht beraumt einen entsprechenden Protokollierungstermin an.

Neben der Verfahrensgebühr ist auch die 1,2-Terminsgebühr aus einem Wert von 10.000 EUR angefallen. Denn die Anwälte haben zwar nur die bloße Protokollierung einer Einigung beantragt. Jedoch sind die von der Einigung betroffenen Ansprüche rechtshängig, so dass die zweite Voraussetzung der von VV 3104 Anm. Abs. 3 nicht erfüllt ist.[92] Der Wortlaut stellt für den Ausschluss der Terminsgebühr eindeutig darauf ab, dass die betreffenden Ansprüche nicht rechtshängig sind – insofern reicht eine Rechtshängigkeit in demselben Verfahren für die Entstehung der Terminsgebühr aus. Eine Einigungsgebühr erhalten die Anwälte allerdings nicht, da sie an dem Vergleich nicht mitgewirkt haben.

Sind die Ansprüche zwar nicht anderweitig rechtshängig, wird aber im Termin über sie im Rahmen eines sog. Mehrvergleichs verhandelt (und sei es ohne eine abschließende Einigung), fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.[93] Im Übrigen wird auf die Kommentierung zu VV 3101 Nr. 2 verwiesen.

[92] So auch: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rn 138; Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, VV 3104 Rn 58; a.A. N. Schneider, RVG-Berater 2004, 93.
[93] OLG Hamm AGS 2007, 399; OLG Stuttgart AGS 2006, 592 = JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz AGS 2006, 349 = JurBüro 2006, 473.

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