Rz. 109

 

Beispiel: Im Prozess über 10.000 EUR verhandeln die Anwälte zusätzlich über nicht anhängige 8.000 EUR. Mangels Einigung ergeht ein Urteil über die 10.000 EUR. Die weitere Summe von 8.000 EUR wird später gesondert eingeklagt.

I. Gebühren des ersten Klageverfahrens

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000 EUR)
798,20 EUR  
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 2

(Wert: 8.000 EUR)
401,60 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 18.000 EUR   1.001,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 18.000 EUR)
  924,00 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.945,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   369,55 EUR
Gesamt   2.314,55 EUR

Eine 1,3-Verfahrensgebühr nach dem Gesamtstreitwert von 18.000 EUR beträgt 1.001 EUR. Dementsprechend beträgt die Differenz zwischen der 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Ausgangsstreitwert (10.000 EUR) und der 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert (18.000 EUR) noch 202,80 EUR (1.001 EUR abzgl. 798,20 EUR). Nur dieser Betrag von 202,80 EUR wird gemäß VV 3101 Anm. Abs. 1 auf die Verfahrensgebühr des weiteren Verfahrens angerechnet.

Für die Terminsgebühr wird nach Anm. Abs. 2 zu VV 3104 die Differenz zwischen einer 1,2 Terminsgebühr aus 18.000 EUR und einer 1,2 Terminsgebühr aus 10.000 EUR (924,00 EUR – 736,80 EUR = 187,20 EUR) auf die Terminsgebühr des weiteren Verfahrens angerechnet.

II. Gebühren des zweiten Klageverfahrens

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 8.000 EUR)
  652,60 EUR
  gem. Anm. Abs. 1 zu VV 3101 anzurechnen   – 202,80 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 8.000 EUR)
  602,40 EUR
  gem. Anm. Abs. 2 zu VV 3104 anzurechnen   –187,20 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 885,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   168,15 EUR
Gesamt   1.053,15 EUR

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