Rz. 1

Nach VV 2508 erhält der Anwalt eine weitere Gebühr, wenn die Tätigkeit des Anwalts nach VV 2501 ff. zu einer Einigung (VV 1000) oder einer Erledigung der Rechtssache (VV 1002) geführt hat. Die Gebühr nach VV 2508 erhält der Anwalt gesondert neben den Gebühren nach VV 2501 ff. Die Höhe der Gebühr beläuft sich für eine Einigung oder Erledigung einheitlich auf 165 EUR.

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