Rz. 41

Eine Kostenentscheidung in Schlichtungsverfahren ist nicht vorgesehen. Daher kommt insoweit eine Kostenerstattung auch nicht in Betracht. Lediglich dann, wenn die Parteien vor der Schlichtungsstelle eine Einigung schließen, können sie sich über die zu ersetzenden Kosten anderweitig einigen. Eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Verfahren nach Nr. 2 vor einem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG scheidet bereits wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, der dies ausschließt, aus.

 

Rz. 42

Haben die Parteien eine Einigung geschlossen, ohne dass darin auch eine Vereinbarung über die Kosten enthalten ist, so gilt in NRW in den Verfahren vor den Schiedsämtern nach § 42 Abs. 3 SchAG NRW, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens jede Partei zur Hälfte trägt (Gedanke des § 98 ZPO). Für die Verfahren vor anderen Schlichtungsstellen wird man diese Regelung übertragen können, soweit die jeweiligen Schlichtungs- und Kostenordnungen keine entsprechende Regelung enthalten.

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