Rz. 43

Kommt es nach einem Verfahren der Nr. 1 zum Rechtsstreit, so werden die Kosten des Verfahrens nach § 91 Abs. 3 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO gezählt und sind zu erstatten.[39] Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich für das Schlichtungsverfahren nach § 15 EGZPO aus § 15a Abs. 4 EGZPO. Soweit in dem Rechtsstreit eine Kostenentscheidung ergeht oder ein Vergleich über die Kosten getroffen wird, sind also auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens entsprechend zu erstatten und festzusetzen.

 

Rz. 44

Werden die Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben (§ 92 Abs. 2 ZPO), so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten selbst; nur die Gerichtskosten werden geteilt. Zu diesen Gerichtskosten zählen nicht die im Verfahren nach Nr. 1 angefallenen Gebühren. Nach der Legaldefinition des GKG (§ 1 Abs. 1 GKG) sind Gerichtskosten nur "Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz". Da sich die Gebühren in den Verfahren nach Nr. 1 jedoch nicht nach dem GKG richten, sondern nach landesrechtlichen Vorschriften, fallen sie nicht unter die Gerichtskosten. Es handelt sich insoweit um Parteiauslagen, ähnlich wie die Kosten der Zustellung einer einstweiligen Verfügung oder die Kosten eines von der Partei gestellten Zeugen, die jede Partei selbst trägt.

 

Rz. 45

Soll auch insoweit eine Teilung der Kosten stattfinden, muss dies vom Gericht entweder in der Kostenentscheidung ausdrücklich angeordnet oder von den Parteien einvernehmlich geregelt werden.

[39] Enders, JurBüro 2000, 115.

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