Rz. 34

Eine Hebegebühr fällt nicht an, wenn Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet werden. Obwohl vom Wortlaut nicht gedeckt, wird man auch die Weiterleitung von Kosten an den Gerichtsvollzieher unter diese Vorschrift fassen müssen.

 

Rz. 35

Unter Kosten i.S.d. Vorschrift sind Gebühren und Auslagen des Anwalts (§ 1 Abs. S. 1), des Gerichts (§ 1 GKG) oder einer Behörde zu verstehen. Den Hauptanwendungsfall der Anm. Abs. 5 dürfte daher das Weiterleiten von Gerichtsgebühren und Auslagenvorschüssen an die Gerichtskasse darstellen. Nicht zu den Kosten gehören Bußgelder, Strafen, Geldbußen oder Kautionen. Soweit der Anwalt diese Gelder weiterleitet, steht ihm die Hebegebühr zu.

 

Rz. 36

Unerheblich ist, ob die weitergeleiteten Kosten vom Auftraggeber, dessen Rechtsschutzversicherer oder einem Dritten stammen.

 

Beispiel: In einer Verkehrsunfallsache zahlt der gegnerische Haftpflichtversicherer mit 5.000 EUR lediglich die Hälfte des geltend gemachten Schadens. Der Anwalt entnimmt vereinbarungsgemäß hiervon 483 EUR und zahlt diese als Gerichtskostenvorschuss für die Klage über die restlichen 5.000 EUR ein. An den Mandanten werden lediglich 4.517 EUR ausgezahlt.

Der Anwalt erhält die Hebegebühr nur aus 4.517 EUR. Aus dem Betrag von 483 EUR kann er nach Anm. Abs. 5 keine Hebegebühr berechnen.

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