Rz. 40

Die Erledigungsgebühr gehört zu den Kosten des Verfahrens, die durch das Betreiben der Rechtssache entstanden sind. Soweit Kosten dem Gegner auferlegt worden sind, ist auch die Erledigungsgebühr von diesem zu erstatten.

 

Rz. 41

§ 151 Abs. 2 FGO enthält eine abschließende Aufzählung von Vollstreckungstiteln für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit. Im Gegensatz zu § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sowie § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stellt ein gerichtlicher Vergleich keinen Vollstreckungstitel dar; eine Kostenfestsetzung scheitert demnach an dem gemäß § 155 FGO i.V.m. § 103 Abs. 1 ZPO notwendigen Erfordernis eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels.[103]

 

Rz. 42

Beantragt der Anwalt eine nicht in Betracht kommende Vergleichsgebühr, ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig sind ("Gebührenauswechselung").[104]

 

Rz. 43

Eine nachträgliche Festsetzung von Kosten betreffend denselben Titel, sog. Nachliquidation, kommt im Hinblick auf die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses in folgenden Fällen in Betracht:[105]

Eine Gebühr ist dem Grunde nach berücksichtigt worden, jedoch war diese nicht in voller Höhe angemeldet worden.
Die jetzt geltend gemachte Gebühr war bislang noch nicht geltend gemacht worden.
Eine angemeldete Gebühr ist offensichtlich versehentlich vom Kostenfestsetzungsbeamten übersehen worden.
 

Rz. 44

Streitig ist, ob der Anwalt im eigenen Namen einen Rechtsbehelf gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen kann.[106]

 

Rz. 45

Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 149 Abs. 2 FGO/§ 165 VwGO gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist streitig, ob insoweit § 79a Abs. 4, Abs. 1 Nr. 5 FGO/§ 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO Anwendung findet, sodass der Berichterstatter zuständig ist,[107] oder ob es gemäß § 5 Abs. 3 FGO der Senat ist, weil § 79a FGO sich nur auf die Kostengrundentscheidung beziehen soll.[108]

[103] FG Bremen EFG 2000, 95.
[104] OLG Rostock AGS 2008, 283 = MDR 2008, 1066; HambOVG Rpfleger 2008, 46; VGH Mannheim NVwZ-RR 2000, 329; OVG Münster AnwBl 2000, 376 und AnwBl 1999, 612; FG Bremen EFG 1995, 381; Zöller/Herget, § 104 Rn 21 "Gebührenauswechselung" m.w.N.; Hartmann/Toussaint, KostR, RVG VV 1002 Rn 1.
[105] OLG Brandenburg JurBüro 2008, 364; ThürFG EFG 2000, 651.
[106] Vgl. BFH BFH/NV 2007, 1144; OVG Hamburg AGS 1999, 151; Nds OVG JurBüro 2001, 249 m. zahlr. Nachw.
[107] FG Hamburg 19.4.2011 – 3 KO 24/11; FG Meckl.-Vorp. EFG 2010, 1447; zur Parallelvorschrift § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO: BVerwG 13.3.1995 – 4 A 1/92, NJW 1995, 2179; differenzierend BVerwG JurBüro 2005, 314: Die Zuständigkeit des Berichterstatters/Vorsitzenden ist nicht mehr gegeben, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper stattgefunden hat und das Verfahren darin – streitig oder unstreitig – beendet worden ist.

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