Rz. 103

Verständigen sich die Betriebspartner über einen Interessenausgleich und schließen sie einen Sozialplan ab, so handelt es sich nicht um eine Einigung i.S.d. VV 1000.[95]

[95] ArbG Berlin RVGreport 2006, 425 = NZA-RR 2006, 543; so auch schon zur BRAGO: BAG AGS 1998, 161 = JurBüro 1999, 24.

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