Rz. 77

Eine stillschweigend geschlossene Einigung wird häufig diskutiert, wenn ein Versicherer die vom Geschädigten geltend gemachten Ansprüche teilweise erfüllt und sich der Geschädigte mit der Zahlung begnügt, etwa weil er das Risiko einer weiteren Rechtsverfolgung scheut. Ob in diesen Fällen eine Einigung i.S.d. Anm. Abs. 1 S. 1 vorliegt, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Letztlich wird es immer auf den Einzelfall ankommen, wie das Verhalten der Beteiligten zu würdigen ist. Dabei sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

aa)1. Fallgruppe

 

Rz. 78

Der Gegner (zumeist ein Versicherer) erkennt Einzelpositionen an und bezahlt diese oder er erkennt den Schaden der Höhe nach an, wendet aber ein Mitverschulden in bestimmter Höhe ein und zahlt nur in Höhe der anerkannten Quote.

Nach zutreffender Ansicht handelt es sich in diesen Fällen lediglich um eine "Abrechnung", die keine Einigungsgebühr auslöst.[49] Eine solche Abrechnung liegt selbst dann noch vor, wenn der Gegner auf die Gegenvorstellung des Geschädigten hin seine bereits abgerechnete Leistung nochmals erhöht. Die Gegenmeinung,[50] die auch hier eine Einigung annimmt, verkennt, dass der Gegner durch seine Zahlung gerade keine Einigung herbeiführen, sondern dass er lediglich die nach seiner Ansicht berechtigten Ansprüche erfüllen will. Würde man in einem solchen Fall eine Einigung annehmen, so ließe sich eine Einigungsgebühr immer dadurch herbeiführen, dass der Anspruchsteller zunächst überhöhte Ansprüche stellt und sich dann schließlich mit der Zahlung des Gegners einverstanden erklärt. Dieser hätte keine Möglichkeit, sich gegen eine ihm aufgezwungene "Einigung" zu wehren. Abgesehen davon fehlt es in diesem Fall auch an einem gegenseitigen Nachgeben. Der Gegner gibt aus seiner Sicht nicht nach, sondern zahlt das, was von ihm als gerechtfertigt angesehen wird.

[49] BGH 10.10.2006 – VI ZR 280/05, AGS 2007, 57 = RVGreport 2007, 65 = NJW-RR 2007, 359; AG Düsseldorf SP 2007, 159.
[50] AG Ansbach AnwBl 1978, 70.

bb)2. Fallgruppe

 

Rz. 79

Die Zahlung des Gegners beruht nicht darauf, dass er nur den nach seiner Ansicht berechtigten Betrag zahlen will, sondern er zahlt einen Betrag, der nach seiner Auffassung im Bereich des Vertretbaren liegt, weil er die Sache abschließen will.

In diesem Fall liegt keine reine Abrechnung mehr vor, weil der Versicherer nicht nur die von ihm für begründet erachteten Ansprüche erfüllen will, sondern darüber hinausgeht und mehr zahlt, um die Regulierung abzuschließen. Nimmt der Geschädigte dieses Angebot an und verfolgt er die Sache nicht weiter, dann liegt hierin zumindest eine konkludente Einigung der Beteiligten.[51] Selbst die Erklärung des Gegners, keine Einigung abschließen zu wollen, ist in diesem Falle unbeachtlich.[52]

[51] AG Seligenstadt AnwBl 1977, 30; AG Brühl AnwBl 1978, 467; AG Lübeck AnwBl 1968, 98; AG München AnwBl 1968, 99; AG Biedenkopf AnwBl 1969, 97; Onderka, Rn 111.
[52] OLG München AnwBl 1970, 78.

cc)3. Fallgruppe

 

Rz. 80

Der Gegner zahlt sofort ohne Überprüfung.

Nach Auffassung des AG München[53] soll sogar dann ein Nachgeben vorliegen, das eine Einigungsgebühr auslöse, wenn der Gegner auf weitere Überprüfung der Ansprüche verzichte und den geforderten Betrag sofort zahle. Diese Entscheidung dürfte jedoch zu weit gehen, da es hier wohl an einem Vertrag fehlen wird und eher von einem bloßen Anerkenntnis auszugehen sein dürfte.

[53] AG München AnwBl 1969, 99.

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