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Die Kosten einer Strafanzeige (VV 4302 Nr. 2) können darüber hinaus im Rahmen eines Zivilrechtsstreits erforderlich und damit als Vorbereitungskosten festsetzbar sein, nämlich dann, wenn die Erstattung der Strafanzeige notwendig war, um den entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch durchzusetzen.[16] Insoweit besteht aber auch die Möglichkeit, die durch die Strafanzeige entstandenen Kosten als materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch mit einzuklagen.

 

Beispiel: Das Fahrzeug des Mandanten ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Der Unfallgegner ist flüchtig. Der Anwalt erstattet daraufhin namens seines Mandanten Strafanzeige wegen Verkehrsunfallflucht. Aufgrund dieser Anzeige gelingt es, das gegnerische Fahrzeug und den gegnerischen Fahrer zu ermitteln.

Der Geschädigte kann die Vergütung, die er dem Anwalt für die Strafanzeige nach VV 4302 zu zahlen hat, als materiell-rechtliche Schadensposition miteinklagen. Er kann stattdessen auch diese Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zur Festsetzung anmelden.

[16] KG JurBüro 1983, 1251; LG Frankfurt JurBüro 1982, 1247; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 1969, 1073.

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