Rz. 133

Nach § 1065 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen statt, also Entscheidungen des OLG, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, über Anträge betreffend

die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
 

Rz. 134

Der Anwalt erhält grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3206, 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.

 

Rz. 135

Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 1 oder 2 kann eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) anfallen.

 

Rz. 136

Kommt es hier zu einer Einigung im Rechtsbeschwerdeverfahren, entsteht nach Anm. Abs. 1 zu VV 1004 eine 1,3-Einigungsgebühr.

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