Rz. 6

Eilverfahren nach § 17 Nr. 4 sind in allen Gerichtsbarkeiten gegenüber der Hauptsache gesonderte Angelegenheiten, sodass die Vergütung gesondert entsteht.

 

Rz. 7

Abänderungs- und Aufhebungsverfahren sind zwar ebenfalls gegenüber der Hauptsache gesonderte Angelegenheiten; sie sind dagegen mit dem jeweiligen Anordnungsverfahren dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 5).

 

Rz. 8

Welche Vergütung in diesen Verfahren gilt, wenn sich die Hauptsache im Rechtsmittelzug befindet, regelt Abs. 2.

 

Rz. 9

Nach den jeweiligen Verfahrensordnungen ist für ein Eilverfahren i.d.R. das mit der Hauptsache befasste Gericht zuständig. Das kann auch ein Rechtsmittelgericht sein. Für diese Fälle stellt Abs. 2 klar, dass es bei den erstinstanzlichen Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.) verbleibt, da sich die Sache im Eilrechtszug ungeachtet dessen in erster Instanz befindet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge