Rz. 24

Auch in sonstigen Fällen, in denen ein Rechtsmittelgericht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung als Gericht der Hauptsache zuständig ist, gelten nach Abs. 2 S. 2, 1. Alt. die Vorschriften nach VV Teil 3 Abschnitt 1. Dies betrifft z.B. einstweilige Anordnungen in Landwirtschaftssachen (§§ 9, 18 LwVfG i.V.m. § 49 FamFG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge