Rz. 16

In Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten kann das LAG nach § 85 Abs. 2 S. 1 ArbGG eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Vorschriften des Achten Buchs der ZPO gelten entsprechend, somit auch § 943 Abs. 1 ZPO. Daher ist im Beschwerdeverfahren nach §§ 87 ff. ArbGG das LAG zuständig. Auch hier gilt Abs. 2 S. 1. Es entstehen nur die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1, also für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Rz. 17

Entsprechendes gilt für Anträge auf Abänderung oder Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung, wobei auch hier wieder § 16 Nr. 5 zu beachten ist.

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