Rz. 111

Widerspricht der Beklagte im Termin einer Verhandlung vor dem örtlich unzuständigen Gericht und beantragt daraufhin der Kläger die Verweisung des Rechtsstreits, entsteht eine volle Terminsgebühr, da auch in diesem Fall ein Termin wahrgenommen wird. Dies ist nunmehr durch den Gesetzestext klargestellt. Unerheblich ist im Übrigen auch, ob die Verweisung nur von einer Partei oder von beiden Parteien beantragt wird.

 

Rz. 112

Werden dagegen übereinstimmende Verweisungsanträge im schriftlichen Verfahren gestellt und ergeht daraufhin eine Entscheidung des Gerichts, entsteht keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104, da für den Erlass eines Verweisungsbeschlusses keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. § 281 ZPO). Die Terminsgebühr kann erst durch eine eventuelle Verhandlung nach der Verweisung bzw. durch Erfüllung der sonstigen Alternativen nach Abs. 3 entstehen.

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