Rz. 179

Allein die schriftsätzliche Ankündigung des Widerspruchs reicht zwar aus, um sich die Rechte im Nachverfahren zu erhalten. Die Terminsgebühr fällt aber für den Beklagtenvertreter nur an, wenn er für seinen Mandanten den Termin wahrnimmt.

 

Rz. 180

Ist der Beklagte selbst oder im Anwaltsprozess dessen Rechtsanwalt nicht anwesend und ergeht deswegen ein Versäumnisurteil, so erhält der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur eine reduzierte Terminsgebühr nach VV 3105 i.H.v. 0,5.

 

Rz. 181

Ist der Rechtsanwalt des Beklagten anwesend, gibt er aber keine Erklärungen ab, entsteht für den Rechtsanwalt des Klägers eine volle Terminsgebühr i.H.v. 1,2. Die reine Anwesenheit im Termin ohne Abgabe irgendwelcher Erklärungen reicht aus, und zwar auch dann, wenn trotz der Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen diesen ein Versäumnisurteil ergeht. Dies ergibt sich aus VV 3105. Nach dieser Vorschrift erfolgt eine Reduzierung der Terminsgebühr auf 0,5 nur dann, wenn ein Termin stattgefunden hat, in dem deswegen ein Versäumnisurteil ergangen ist, weil eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist.

 

Rz. 182

Im Umkehrschluss bedeutet dies: Sind im Anwaltsprozess beide Parteien selbst zwar nicht erschienen, diese aber anwaltlich vertreten, d.h. deren Rechtsanwälte anwesend, steht beiden Rechtsanwälten die volle Terminsgebühr zu, auch wenn ein Versäumnisurteil ergeht.[210]

 

Rz. 183

Die Reduzierung der Terminsgebühr findet also bei Erlass eines Versäumnisurteils gemäß VV 3105 nur statt:

im Parteiprozess: wenn der Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist und im Termin auch selbst nicht erscheint;
im Anwaltsprozess: wenn der Beklagte im Termin durch seinen Anwalt nicht vertreten wird, dieser also nicht anwesend ist.

In allen übrigen Fällen steht dem Rechtsanwalt des Beklagten eine volle Terminsgebühr i.H.v. 1,2 gemäß VV 3104 zu.

 

Rz. 184

Die Vorschrift des § 333 ZPO, wonach als nicht erschienen auch die Partei anzusehen ist, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt, ist nach Anm. Abs. 1 zu VV 3105 ausdrücklich nicht anzuwenden. Der zivilprozessuale Begriff des "Nichterscheinens" geht also über den gebührenrechtlichen hinaus.

[210] RVG-E v. 7.11.2003, BT-Drucks 830/03, S. 265 zu Nummer 3105.

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