Rz. 303
Die bis zur Einführung von § 494a ZPO bestehende Gesetzeslücke wurde nicht vollständig geschlossen. § 494a ZPO findet u.a. keine – direkte – Anwendung, wenn der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen, für erledigt erklärt oder zurückgenommen wird.[379] Diskutiert wird in diesen Fällen eine analoge Anwendung von § 494a ZPO.
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