Rz. 178

Erkennt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Verhandlungstermin die Forderung im Urkundenprozess an und behält sich die Ausführungen seiner Rechte im Nachverfahren vor, so erwächst beiden Prozessbevollmächtigen die volle Terminsgebühr i.H.v. 1,2 nach VV 3104. Denn nach der Regelung in Abs. 3 ist es unerheblich, ob es sich um eine streitige oder nicht streitige Verhandlung handelt. Vielmehr reicht es aus, dass eine Vertretung im Verhandlungstermin erfolgt ist. Die Erklärung, sich die Rechte im Nachverfahren vorbehalten zu wollen, reicht für das Entstehen der vollen Terminsgebühr i.H.v. 1,2 aus, sofern sie denn in der mündlichen Verhandlung abgegeben wird.

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