Rz. 168

Ausnahmsweise kann die Terminsgebühr auch ohne gerichtlichen Termin allein durch das Wechseln von Schriftsätzen entstehen (vgl. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104). Es sind dies die Fälle, in denen für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und sodann

im Einverständnis mit den Parteien (§ 128 Abs. 2 ZPO)
nach § 495a ZPO
nach § 307 ZPO

ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

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