Rz. 371

Sofern der Beklagte im Prozess die Aufrechnung mit einer Gegenforderung geltend macht, die mit dem in der Klage geltend gemachten Gegenstand nicht in einem rechtlichen Zusammenhang steht, kann gemäß § 302 Abs. 1 ZPO ein Urteil unter Vorbehalt über die Entscheidung über die Aufrechnung ergehen, wenn der Rechtsstreit nur hinsichtlich der Klageforderung entscheidungsreif ist.

 

Rz. 372

Auf das diesem Vorbehaltsurteil folgende Nachverfahren findet die Regelung des § 17 Nr. 5 keine Anwendung.[405] Folglich bilden das Verfahren, in welchem das Vorbehaltsurteil ergeht und das Nachverfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, da sie in demselben Rechtszug stattfinden (§ 15 Abs. 2). Insofern gilt auch die Bestimmung in Abs. 7 für ein derartiges Nachverfahren nach Erlass eines Urteils unter Vorbehalt der Entscheidung über eine Aufrechnung nach § 302 ZPO nicht. Da keine gesonderte Verfahrensgebühr entsteht, kann auch keine Anrechnung vorgenommen werden.[406]

[405] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3100 Rn 256.
[406] OLG Nürnberg JurBüro 1972, 404; OLG Hamm JurBüro 1975, 1608.

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