Rz. 94

Im Gegensatz zu den gerichtlichen Verfahren nach der WDO, die sich gemäß VV Vorb. 6.4 Abs. 1 nach VV Teil 6 Abschnitt 4 richten, fehlt für die vorgerichtliche Tätigkeit in diesen Verfahren eine entsprechende Regelung. Man wird hier VV 2302 Nr. 2 und damit auch die Anrechnung nach Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 entsprechend anwenden müssen.

Insoweit gilt das gleiche wie in Verfahren nach der WBO (siehe Rdn 85 ff.). Auf eine gesonderte Darstellung wird daher verzichtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge