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Auch der umgekehrte Fall ist möglich. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass Vorschüsse, die der Anwalt berechtigterweise mit 19 % erhoben hat, jetzt im Nachhinein "rückzuvergüten sind", soweit der Steuersatz bei Fälligkeit 16 % beträgt.

 

Beispiel: Der Anwalt war in einem gerichtlichen Verfahren im Mai 2020 beauftragt worden und hatte aus dem Streitwert von 10.000,00 EUR folgenden Vorschuss abgerechnet und vereinnahmt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   725,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 745,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   141,63 EUR
Gesamt   887,03 EUR

Im Dezember 2020 fand der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Dort wurde die geltend gemachte Forderung anerkannt, so dass ein Anerkenntnisurteil erging. Die Schlussrechnung muss jetzt wie folgt aussehen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 16 % Umsatzsteuer, VV 7008   226,40 EUR
Gesamt   1.641,40 EUR
5. abzüglich gezahlter netto   – 745,40 EUR
6. abzüglich gezahlter Umsatzsteuer   – 141,63 EUR
Restbetrag   754,37 EUR

Hier kommt dem Mandanten also die Steuerdifferenz aus dem Vorschuss (3 % aus 745,40 EUR =) 22,36 EUR zugute. Der Anwalt wiederum kann die mit dem Vorschuss zuviel gezahlte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

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