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Auch der umgekehrte Fall ist möglich. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass Vorschüsse, die der Anwalt berechtigterweise mit 19 % erhoben hat, jetzt im Nachhinein "rückzuvergüten sind", soweit der Steuersatz bei Fälligkeit 16 % beträgt.
Beispiel: Der Anwalt war in einem gerichtlichen Verfahren im Mai 2020 beauftragt worden und hatte aus dem Streitwert von 10.000,00 EUR folgenden Vorschuss abgerechnet und vereinnahmt:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 725,40 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 745,40 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 141,63 EUR | |
Gesamt | 887,03 EUR |
Im Dezember 2020 fand der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Dort wurde die geltend gemachte Forderung anerkannt, so dass ein Anerkenntnisurteil erging. Die Schlussrechnung muss jetzt wie folgt aussehen:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 725,40 EUR | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 669,60 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.415,00 EUR | ||
4. | 16 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 226,40 EUR | |
Gesamt | 1.641,40 EUR | ||
5. | abzüglich gezahlter netto | – 745,40 EUR | |
6. | abzüglich gezahlter Umsatzsteuer | – 141,63 EUR | |
Restbetrag | 754,37 EUR |
Hier kommt dem Mandanten also die Steuerdifferenz aus dem Vorschuss (3 % aus 745,40 EUR =) 22,36 EUR zugute. Der Anwalt wiederum kann die mit dem Vorschuss zuviel gezahlte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
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