Rz. 140

Ein Anerkenntnis des Auftraggebers hindert ebenfalls den Ablauf der Verjährung. Insoweit tritt allerdings nicht lediglich eine Hemmung ein, sondern nach § 212 Nr. 1 BGB ein Neubeginn der Verjährung.

 

Rz. 141

Von einem verjährungshindernden Anerkenntnis ist auszugehen, wenn der Auftraggeber dem Anwalt gegenüber die Vergütungsforderung bestätigt. Dies kann auch durch schlüssiges Handeln geschehen. So ist in der Vereinbarung einer Ratenzahlung konkludent ein Anerkenntnis hinsichtlich der Gesamtforderung enthalten. Ein solches Anerkenntnis bei Teilzahlungen erfasst jedoch nur diejenige Vergütung, die zu diesem Zeitpunkt abgerechnet ist. Eventuelle spätere Nachforderungen aufgrund einer Neuberechnung werden nicht erfasst, so dass der Auftraggeber insoweit die Verjährungseinrede erheben kann.[94]

 

Rz. 142

Die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis stellt, sind teilweise recht hoch, so dass dem Anwalt nur geraten werden kann, sich ein ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis geben zu lassen oder anderweitige Maßnahmen zur Hinderung des Verjährungsablaufs herbeizuführen. Ein Schreiben des Mandanten, in dem er bittet, von Zwangsmaßnahmen wegen der Anwaltsgebühren gegen ihn abzusehen, und in dem er gleichzeitig ankündigt, unaufgefordert auf den Anwalt zurückzukommen, soll nach LG Oldenburg[95] nicht als Anerkenntnis ausreichen; die Verjährungseinrede des Mandanten sei in diesem Falle auch nicht rechtsmissbräuchlich.[96]

[94] OLG Köln OLGR 1993, 126.
[95] LG Oldenburg AnwBl 2001, 248; anders noch die Vorinstanz: AG Bracke AnwBl 2001, 248.
[96] LG Oldenburg AnwBl 2001, 248; anders noch die Vorinstanz: AG Bracke AnwBl 2001, 248.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge