Rz. 18

Für die Entstehung der Terminsgebühr gilt die Anm. zu VV 6301. Sie entsteht danach für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Nach § 8 ThUG hat das Gericht die Beteiligten in einem Anhörungstermin anzuhören. Nimmt der Rechtsanwalt an diesem gerichtlichen Anhörungstermin teil, entsteht die Terminsgebühr.

Tätigkeiten und Besprechungen außerhalb des Anhörungstermins lösen daher keine Terminsgebühr aus, sondern werden mit der Verfahrensgebühr VV 6300 abgegolten. Eine mit VV Vorb. 3 Abs. 3 vergleichbare Regelung ist in VV Teil 6 nicht enthalten.

 

Rz. 19

Ausreichend für die Entstehung ist die Teilnahme des Rechtsanwalts am gerichtlichen Termin, also die bloße Anwesenheit. Es müssen keine Anträge gestellt und es muss auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen werden (arg. e. VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 2). Die Terminsgebühr entsteht, sobald das Gericht mit der Anhörung begonnen hat. Der Rechtsanwalt muss nicht bis zum Ende des Termins anwesend sein, § 15 Abs. 4. Unerheblich ist auch, ob der Betroffene anwesend war.

 

Rz. 20

VV Vorb. 6 Abs. 3 ist anwendbar, weil über § 20 Abs. 1 ThUG eine in VV Teil 6 geregelte Terminsgebühr entsteht. Die Terminsgebühr entsteht daher auch, wenn der Anwalt zu einem anberaumten Anhörungstermin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (geplatzter Termin; VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 2). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 3).

 

Rz. 21

Nimmt der Rechtsanwalt an mehreren Anhörungsterminen teil, entsteht die Terminsgebühr VV 6301 im Anordnungsverfahren insgesamt nur einmal.[20] Das folgt aus der Formulierung in VV 6301, wonach die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen (Plural) entsteht und insbesondere aus § 15 Abs. 2.

Im Übrigen wird auf die Kommentierung zu VV 6301 verwiesen.

[20] So auch H. Schneider, AGS 2011, 209.

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