Rz. 19

Solange das Verfahren, auf das sich die Beiordnung erstreckt, noch rechtshängig, also noch nicht endgültig abgeschlossen ist, umfasst die Dispositionsbefugnis der Partei auch den Kostenausspruch. Etwa durch (einverständliche) Klagerücknahme, einen Prozessvergleich oder auch durch einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Gegner kann sie über einen bereits ergangenen Titel verfügen und eine neue Kostenregelung herbeiführen, wonach ihr kein Erstattungsanspruch zustehen soll.[19] Dadurch entfällt das Beitreibungsrecht des Anwalts ex tunc (Argument aus § 269 Abs. 1 und 3 ZPO).

[19] Vgl. bei der Berufungsrücknahme LG Karlsruhe 5.7.2013 – 9 T 146/11, NJW-RR 2013, 1343. Für den außergerichtlichen Vergleich str., vgl. Zöller/Vollkommer, § 91a Rn 58 (unter: Vergleich).

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