Rz. 10

Gleiches gilt für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde betreffend die Notwendigkeit sonstiger Auslagen (§ 46 Abs. 2 S. 3). Auch gegen diese Entscheidungen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 57 gegeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge