Rz. 19

Eine Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist nicht erforderlich. Gleichwohl empfiehlt es sich, den Antrag zu begründen. Sofern sich die Begründung aus der vorangegangenen Korrespondenz mit der Verwaltungsbehörde ergibt, genügt es, darauf Bezug zu nehmen. In Anbetracht dessen, dass der zur Entscheidung berufene Richter die Akte bislang nicht kennt und in Kostensachen in der Regel wenig Neigung hat, sich in das Verfahren einzuarbeiten, empfiehlt es sich, eine kurze Zusammenfassung des Verfahrensablaufs zu geben, um den Richter ins Bild zu setzen und dann noch einmal die tragenden Argumente zusammenzustellen. Erfahrungsgemäß ist es hier auch hilfreich, zitierte Entscheidungen in Kopie beizufügen. Abgesehen davon, dass hier viele Entscheidungen in Fachzeitschriften veröffentlicht sind, die die Gerichtsbibliotheken nicht beziehen, wird dem Richter die Arbeit erheblich erleichtert, wenn die Entscheidungen beigefügt sind. Es besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass der Richter sich dann auch mit dieser Rechtsprechung auseinander setzt oder diese ggf. übernimmt.

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