Rz. 38

Beauftragt der Anwalt einen bei ihm angestellten Assessor, so kann er auch für dessen Tätigkeit die volle Vergütung nach dem RVG abrechnen. Die frühere Streitfrage ist damit geklärt. Im Vorläufer der Vorschrift des § 5 (dem § 4 BRAGO) war der Assessor nicht erwähnt. Daraus folgerte die ganz h.M., dass für Tätigkeiten eines Assessors nicht nach der BRAGO abgerechnet werden könne, und zwar selbst dann nicht, wenn der Assessor bereits den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hatte.[13] In diesen Fällen musste der Anwalt dann nach § 612 BGB abrechnen, wobei der BGH[14] u.U. die gleiche Vergütung wie für einen Rechtsanwalt als angemessen angesehen hat. Jetzt fällt der Assessor in den Anwendungsbereich des § 5. Dies gilt sowohl für den Assessor, dessen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft läuft, als auch für sonstige angestellte Assessoren. Der Gesetzgeber hielt es insbesondere im Hinblick auf die höhere Qualifikation eines Assessors für nicht gerechtfertigt, dass der Rechtsanwalt zwar für die Vertretung durch einen Stationsreferendar die volle Vergütung erhalten solle, bei einer Vertretung durch den Assessor dagegen nicht.

Auch wenn der Gesetzgeber vor allem diejenigen Assessoren im Blickfeld hatte, die nach dem zweiten Staatsexamen bereits bei einem Anwalt tätig sind, während der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch läuft, gilt die Vorschrift aber auch für alle anderen angestellten Assessoren. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig.

[13] Zuletzt OLG Hamm AGS 2003, 297 m. ausf. Anm. N. Schneider.

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