Rz. 41

Die Prozesskostenhilfe darf nicht vorzeitig, also vor Erledigung des Verfahrens, für das sie bewilligt worden ist, wieder entzogen werden mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 114 ZPO seien zwischenzeitlich entfallen.[64] Solange kein Aufhebungsgrund vorliegt (§ 124 Abs. 1 ZPO), kommt nur die nachträgliche Begründung einer Zahlungspflicht oder die Anpassung von Zahlungen in Betracht (§ 120a ZPO), was allerdings dazu führen kann, dass die vermögend gewordene Partei alle bereits fällig gewordenen Kosten an die Staatskasse zu leisten hat. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere deshalb eintreten, weil die bedürftige Partei den Prozess (überwiegend) gewinnt (§ 120a Abs. 3 ZPO). Das Gericht soll nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erlangte geboten ist. Nach § 120a Abs. 3 ZPO kann nämlich auch das durch die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung Erlangte zu einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse führen.

[64] Zu den subjektiven Voraussetzungen siehe BGH 22.6.1994 – XII ZR 39/93, NJW 1994, 3292 (II 3a); OLG Karlsruhe MDR 1999, 1408; OLG Köln FamRZ 1999, 304 m.w.N.; a.A. OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 380.

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