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Ungeachtet der Abtretung kann die Festsetzung nach wie vor im Namen der Partei erfolgen. Zwar ist auch – ebenso wie im Falle des § 126 ZPO – eine Festsetzung im Namen des Verteidigers möglich. Der Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses für den Verteidiger, dem der Freigesprochene seinen Kostenerstattungsanspruch abgetreten hat, setzt jedoch voraus, dass die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Kostenentscheidung auf den Verteidiger als Rechtsnachfolger des Freigesprochenen gemäß § 727 ZPO umgeschrieben worden ist. Ansonsten kann die Abtretung bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht berücksichtigt werden.[36] Ungeachtet dessen ist der Anwalt aber auch in diesem Fall antragsberechtigter "Beteiligter" i.S.d. § 464b StPO.[37]

[36] LG Duisburg AGS 2007, 35 m. Anm. Volpert = VRR 2007, 79.
[37] OLG Düsseldorf StRR 2010, 276; vgl. hierzu Meyer-Goßner, § 464b Rn 2.

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