Rz. 51

Der Anspruch der Pauschvergütung verjährt in demselben Zeitraum, in dem auch die übrigen Vergütungsansprüche des Anwalts verjähren, also nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Pauschvergütung erstmals fällig geworden ist. Ob hier § 8 Abs. 2 zu berücksichtigen ist, erscheint fraglich, da der Anwalt nicht für den Mandanten tätig wird, sondern im eigenen Interesse.

 

Rz. 52

Der Antrag auf Bewilligung der Pauschvergütung hemmt dagegen bereits den Ablauf der Verjährung. Maßgebend ist das Datum des Eingangs. Die Vorschrift des § 193 BGB gilt analog.[33]

[33] OLG Hamm JurBüro 1996, 624.

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