Rz. 21

Der EuGH entscheidet im Vorabentscheidungsverfahren nicht über die Kosten dieses Verfahrens. Die Kostengrundentscheidung obliegt vielmehr dem Gericht des Ausgangsrechtsstreits.[15] Die Kostenfestsetzung und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die für das Vorabentscheidungsverfahren notwendig waren, sind nach den auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts zu bestimmen.[16] Die Kosten des Vorabentscheidungsverfahren sind mithin Bestandteil der Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung des Gerichts des Ausgangsrechtsstreits nach Abschluss des Vorabentscheidungsverfahren.[17]

 

Rz. 22

Regelmäßig sind die dem Rechtsanwalt des Ausgangsrechtsstreits im Vorabentscheidungsverfahren entstandenen Gebühren und Reisekosten erstattungsfähig. Einzelne Prozesshandlungen des Rechtsanwalts im Vorabentscheidungsverfahren können durch das Gericht des Ausgangsrechtsstreits nicht auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft werden.

[15] EuGH AWD 1973, 282, 283.
[16] EuGH AWD 1973, 282, 283.
[17] BGH 27.4.1977 – VIII ZR 184/75, WM 1977, 795, 796.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge