1. Allgemeines

 

Rz. 40

Erstattungsfähig sind ausschließlich die notwendigen Auslagen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG fallen darunter im Allgemeinen diejenigen Auslagen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind. Ob dies der Fall ist, kann nicht im Wege eines schematischen Rückgriffs auf § 91 ZPO entschieden werden. Vielmehr sind auch die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen.[56]

[56] BVerfG NJW 1999, 133, 134; BVerfG NJW 1998, 590; BVerfG NJW-RR 1995, 441.

2. Erstattungsfähige Auslagen

 

Rz. 41

Zu den erstattungsfähigen Auslagen zählen vor allem die Kosten eines Prozessvertreters, also die Rechtsanwaltsgebühren nach § 37.[57] Erstattungsfähig können auch die Kosten aus der Beauftragung von zwei Rechtsanwälten sein, wenn in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren mit einem umfangreichen und besonders schwierigen Verfahrensgegenstand eine mündliche Verhandlung stattfindet, zu welcher andere Verfahrensbeteiligte für spezielle Rechtsgebiete besondere Kenner aufbieten.[58] Dem Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, sind in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 2 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu erstatten, die ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt erhalten würde.[59] Gleiches gilt, wenn sich zwei Rechtsanwälte wechselseitig vertreten und gleich lautende Schriftsätze einreichen[60] oder ein Rechtsbeistand sich selbst vertritt.[61]

 

Rz. 42

Auch die Reisekosten für eine Informationsreise des Beteiligten zu seinem Bevollmächtigten sind erstattungsfähig. Gleiches gilt für die Reisekosten des Bevollmächtigten, wenn dieser zur Information zu seinem Auftraggeber reist.[62] Ebenfalls erstattungsfähig sind die Reisekosten eines Bevollmächtigten zu einem gemäß § 30 Abs. 1 S. 3 BVerfGG anberaumten Verkündungstermin.[63]

 

Rz. 43

Postgebühren sind nach VV 7001, 7002 erstattungsfähig.[64] Die Erstattung von Schreibauslagen richtet sich nach VV 7000.[65] Erstattungsfähig ist auch der Ansatz der Mehrwertsteuer des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts.[66]

[57] BVerfG NJW 1996, 382; BVerfG NJW 1997, 2668.
[58] BVerfG NJW 1999, 133, 134; BVerfGE 46, 321, 324.
[59] BVerfG NJW 1996, 382; BVerfG NJW 1990, 2124; BVerfGE 71, 23; BVerfG NJW-RR 2010, 268.
[60] BVerfG NJW 1990, 2124.
[61] BVerfGE 50, 254.
[62] BVerfG NJW 1997, 2668, 2669.
[63] BVerfGE 36, 308.
[64] BVerfG NJW-RR 1995, 441, 442.
[65] BVerfG NJW 1996, 382, 383; BVerfG NJW 1997, 2668, 2669.
[66] BVerfG NJW 1996, 382, 383.

3. Nicht erstattungsfähige Auslagen

 

Rz. 44

Nicht erstattungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen.[67] Ebenfalls nicht erstattungsfähig ist der Zeit- und Arbeitsaufwand eines sich selbst vertretenden Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren.[68] Gleiches gilt für den Hochschullehrer, der sich selbst vertritt.[69] Die Eigenständigkeit von § 34a BVerfGG schließt zwar nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen.[70] Jedoch scheidet eine entsprechende Anwendung der für den in eigener Sache tätig gewordenen Rechtsanwalt getroffenen Regelung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO auf andere Berufsgruppen, z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus, da es sich um eine Ausnahme zugunsten eines bestimmten Berufsstands handelt.[71] Ein Ersatz des bei der Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entstandenen Verdienstausfalls kommt bei anderen Berufsgruppen nur in dem – für das Zivilprozessverfahren in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO gesetzlich ausdrücklich geregelten – Fall der Terminswahrnehmung, nicht jedoch für die Prozessvorbereitung, Durcharbeitung des Prozessstoffes oder Anfertigung von Schriftsätzen in Betracht, da die Rechtswahrung insoweit dem eigenen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen ist.[72]

 

Rz. 45

Nicht erstattungsfähig sind Reisekosten für die persönliche Überbringung der Verfassungsbeschwerde sowie für die Überbringung von weiteren Ausfertigungen durch einen Boten per Pkw.[73]

 

Rz. 46

Schließlich sind in der Regel die Kosten für ein Rechtsgutachten nicht erstattungsfähig. Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem BVerfG übernimmt, ist grundsätzlich zu erwarten, dass er sich mit der Materie in einer Weise vertraut macht, die ihn zu einer interessengerechten Wahrnehmung des Mandats befähigt.[74] Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn es um die Klärung außergewöhnlich schwieriger Fragen geht. Für Verfahren vor Verfassungsgerichten sind strengere Maßstäbe anzulegen, da der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bereits bei der Bemessung des Gegenstandswertes durch eine Werterhöhung Rechnung getragen wird. Ausnahmefälle ausgenommen, hat der Rechtsanwalt daher zu entscheiden, ob er diese Werterhöhung nutzt, um eine schwierige Frage durch ein Rechtsgutachten darstellen zu lassen. Gesondert erstattungsfähig sind die Auslagen für ein solches Rechtsgutachten dann aber nicht.[75]

 

Rz. 47

Legt ein Betroffener Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ein, obwohl ...

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