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Erstattungsfähig sind ausschließlich die notwendigen Auslagen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG fallen darunter im Allgemeinen diejenigen Auslagen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind. Ob dies der Fall ist, kann nicht im Wege eines schematischen Rückgriffs auf § 91 ZPO entschieden werden. Vielmehr sind auch die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen.[56]
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