Rz. 5

Der Gegenstandswert bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts einschließlich der Nebenforderungen (Hs. 1 und 3).[5] Uneinigkeit besteht darüber, wie diese Rechte im Einzelnen zu bewerten sind (z.B. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit oder ein Pachtrecht). Da § 26 dazu keine Bestimmung enthält, wird zur Lückenausfüllung die entsprechende Anwendung der Vorschriften des GKG (§§ 41, 42, 48) bzw. der ZPO (§§ 3 bis 9) vorgeschlagen.[6] Richtiger dürfte eine Festsetzung gemäß § 33 nach dem tatsächlichen Wert sein,[7] wobei die genannten Vorschriften lediglich Anhaltspunkte darstellen.

 

Rz. 6

Zu den Nebenforderungen gehören: Zinsen bis zum Erlass des Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses; die – angemeldeten – Kosten des Prozesses, die Kosten vorheriger Zwangsvollstreckungen sowie des Zwangsversteigerungsverfahrens.

[5] Mock, AGS 2004, 184.
[6] Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, § 26 Rn 11; Hansens, BRAGO, § 68 Rn 13; Mümmler, JurBüro 1972, 745, 751; im Grundsatz auch Hartung/Römermann, RVG, § 26 Rn 10, der jedoch bei unzutreffenden Ergebnissen den Wert nach billigem Ermessen bestimmen will.
[7] Hartmann, KostG, § 26 RVG Rn 3; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 26 Rn 14.

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