Rz. 20

Der Gegenstandswert für die Anwaltsvergütung bestimmt sich im Beschwerdeverfahren, soweit für das Gericht Festgebühren anfallen, nach § 23 Abs. 2 S. 1 nach dem Interesse des Beschwerdeführers unter Anwendung billigen Ermessens.[25] Hierbei darf die Summe von 500.000 EUR nicht überschritten werden. Beim Fehlen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist von einem Regelwert von 5.000 EUR auszugehen.

Soweit sich die Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren nach einem Wert richten, ist dieser auch für die Anwaltsgebühren verbindlich (§ 32 Abs. 1).[26]

Im Erinnerungsverfahren bzw. Beschwerde- Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Schuldners gemäß Nr. 2 nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung. Dieser entspricht regelmäßig dem festgesetzten Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 ZVG.[27] Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Erstehers bemisst sich gemäß Nr. 3 nach dem Meistgebot.[28]

[25] Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 6427.
[26] Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 6428.
[27] BGH 1.7.2010 – V ZB 94/10, NJW-RR 2010, 1458; LG Düsseldorf RVGreport 2007, 155.
[28] LG Dortmund 21.6.2011 – 9 T 715/09.

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