Rz. 57

Unter dem zu verteilenden Geldbetrag ist der hinterlegte Betrag nebst Zinsen zu verstehen, wobei die gemäß § 874 Abs. 2 ZPO vorweg abzuziehenden Kosten des Verfahrens für die Ermittlung des Gegenstandswerts nicht abzuziehen sind.[79]

 

Rz. 58

§ 874 Abs. 2 ZPO gilt im Rahmen von Nr. 1, 4. Hs. nicht.[80] Die Vorschrift des § 874 Abs. 2 ZPO dient lediglich dazu, die angefallenen Kosten abzudecken. Das ist nicht anders als im Rahmen des § 26 Nr. 1 i.V.m. § 109 Abs. 1 ZVG und entspricht dem Entnahmerecht in § 15 GvKostG, wonach der Gerichtsvollzieher aus dem Erlös vorab seine Kosten entnimmt. Insoweit ist aber – soweit ersichtlich – bisher noch niemand auf den Gedanken gekommen, dass bei der Pfändung eines bestimmten Gegenstandes und dem daher gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. maßgeblichen Wert der herauszugebenden Sache die Gerichtsvollzieherkosten vorweg abzuziehen seien.

 

Rz. 59

Die andere Berechnungsweise (Masse abzüglich Kosten) ist zudem unpraktisch, weil dann mehrere Rechenschritte notwendig sind: Ist beispielsweise ein Betrag von 5.000 EUR hinterlegt, so müssten in einem ersten Schritt aus einem Wert von 5.000 EUR die Kosten berechnet werden. Diese gesamten Kosten müssten dann von dem Massewert abgezogen werden. Das könnte dazu führen, dass es wegen des dann niedrigeren Werts zu einem Gebührensprung kommt, sodass nunmehr mit den geringeren Gebühren neu gerechnet werden müsste.

[79] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 20; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 71; N. Schneider, AGS 2010, 469, 470; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, § 25 Rn 15; Hartung/Schons/Enders/Enders, RVG, § 25 Rn 21; Hartung/Römermann, RVG, § 25 Rn 21; a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 31; Hartmann, KostG, § 25 RVG Rn 8.
[80] N. Schneider, AGS 2010, 469, 470.

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